Der Fall „Darlings Dream“ hat in den vergangenen Tagen für Aufsehen und Diskussionen gesorgt. Wir möchten der Verbreitung unzutreffender Gerüchte entgegenwirken. Ebenso wie das Westfälische Pferdestammbuch möchten auch wir transparent mit der Angelegenheit umgehen und die Öffentlichkeit bestmöglich informieren.
Wir, die Hengststation Rüscher-Konermann, haben im Rahmen der Westfälischen Hauptkörung 2020 den von uns gezogenen Reservesieger „Darlings Dream“ gestellt. Daneben haben wir den Hengst „Ferrari Superfast“ ausgebildet und auf der Hauptkörung vorgestellt. „Darlings Dream“ ist bei der anschließenden Auktion veräußert worden. Käufer war die Helgstrand ApS, „Ferrari Superfast“ ist außerhalb der Auktion vom NRW-Landgestüt erworben worden. Richtig ist, dass bei beiden Hengsten im Rahmen der Medikationskontrollen Koffein und Theophyllin im Blut festgestellt wurden.
Wir als Hengststation Rüscher-Konermann stellen seit Jahrzehnten erfolgreich Hengste auf Körungen vor. Die pferdegerechte Vorbereitung auf die Körung steht dabei im Mittelpunkt der Ausbildung, wozu auch eine optimale Fütterung der Junghengste gehört. Seit jeher werden die Junghengste aus diesem Grund zusätzlich zum Kraftfutter auch mit Mash gefüttert. Mash des Futtermittelherstellers Marstall wurde und wird jedoch ausdrücklich nicht verwendet.
Zu keinem Zeitpunkt haben wir den Hengsten leistungssteigernde Mittel verabreicht. Ebenso wenig sind die beiden Hengste im Vorfeld der Körung mit verbotenen Substanzen behandelt worden. Wir sind sehr sensibel, was das Thema Medikation betrifft.
Aus diesem Grunde waren wir völlig überrascht, als das Westfälische Pferdestammbuch am 04.01.2021 telefonisch mitteilte, dass die bei beiden Hengsten durchgeführten Medikationsproben positiv waren. Ausweislich des Analyseberichts der Sporthochschule Köln waren im Blut beider Hengste jeweils die Substanzen Koffein und Theophyllin nachgewiesen worden.
Da das Ergebnis der Medikationskontrollen für uns nicht nur völlig überraschend, sondern vor allem auch unerklärlich war, war uns von Beginn an daran gelegen, den Sachverhalt lückenlos aufzuklären, wobei wir dem Westfälischen Pferdestammbuch vollumfängliche Kooperationsbereitschaft zugesichert haben.
In Ermangelung anderer externer Einflüsse kam die Vermutung auf, dass die verbotenen Substanzen ungewollt und unbewusst über das Futter in den Organismus der Hengste gelangt sind. Aus diesem Grunde haben wir unmittelbar sowohl Futterproben als auch Blutproben anderer Pferde aus unserem Bestand veranlasst. Die eingeschickten Futterproben stammten aus derselben Charge, aus der die Hengste in Vorbereitung auf die Körung gefüttert worden waren.
Die Analyse der Futtermittelprobe hat ergeben, dass das von uns verwendete Mash mit Koffein und Theophyllin kontaminiert war. Dies war uns weder bekannt, noch mussten wir damit rechnen. Wir verwenden das Mash dieses Herstellers seit mehr als zwei Jahren und damit sowohl während der Körungen 2018 und 2019 als auch während der Hengstleistungsprüfungen in den Jahren 2018 bis 2020. Sämtliche, in dieser Zeit bei den vorgestellten Hengsten durchgeführte Medikationskontrollen waren negativ.
Die beiden Pferde aus unserem Bestand, die ebenfalls mit Mash aus dieser Charge gefüttert worden sind, sind ebenfalls positiv auf Koffein und Theophyllin getestet worden.
Die ausgewerteten Proben lassen den einzigen Schluss zu, dass die Substanzen über das verunreinigte Futter in die Körper der Hengste gelangt sind.
Es ist unabhängig davon durch nichts belegt, dass die im Blut vorhandenen Substanzen Koffein und Theophylin Einfluss auf die Qualität der Hengste während der Körung sowie der Auktion hatten. Dies bestätigt auch Frau Ankerhold vom NRW Landgestüt. Sie gab an, dass die Futtermittelkontamination keinerlei Auswirkungen oder Einfluss auf die Qualität oder die Vorstellung von „Ferrari Superfast“ anlässlich der Körung hat bzw. hatte.
Es bleibt abzuwarten, wie sich das Ministerium zu den aufgeworfenen Fragen positioniert und wie der Fall letztlich abschließend bewertet wird. Wie auch das Westfälische Pferdestammbuch sind wir der Auffassung, dass eine zeitnahe Veröffentlichung nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist. Die Veröffentlichung einer Stellungnahme ohne Kenntnis aller relevanter Fakten haben wir bis zur ersten Veröffentlichung zu diesem Sachverhalt für nicht sachgemäß erachtet.